Wer eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchte, muss meist eine Maklerprovision zahlen. Wie hoch die Provision in Österreich ist, wer sie zahlt und wie sich das geplante Bestellerprinzip auf die Provision auswirkt, erfahren Sie hier in einem kurzen Überblick.

Was ist eine Maklerprovision? 

Im Zuge der Vermittlung einer Immobilie übernimmt der Makler verschiedene Aufgaben – von der Erstbesichtigung bis hin zur Schlüsselübergabe. Für diese Tätigkeit steht ihm ein Honorar zu, das Maklerprovision genannt wird.

Wie hoch ist die Maklerprovision?  

Die maximale Höhe der Provision richtet sich nach der Höhe des Kaufpreises. Werden vom Käufer Verpflichtungen wie etwa Hypotheken übernommen, dann sind diese dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Anhand nachfolgender Tabelle lässt sich die Provision berechnen. Die Werte sind der Immobilienmaklerverordnung entnommen und verstehen sich als Obergrenzen (Maklerprovision Österreich 2020 nach §15 und §16 der Maklerverordnung):

  • Kaufpreis bis 36.336,42 Euro: 4% (exkl. UST) / 4,80% (inkl. UST)
  • Kaufpreis von 36.336,42 bis 48.448,51 Euro (Fixbetrag): 1.453 Euro (exkl. UST)  / 1.743,60 Euro (inkl. UST)
  • Kaufpreis ab 48.448,51 Euro: 3% (exkl. UST) / 3,60% (inkl. UST)

Die höchstzulässige Provision laut obiger Tabelle darf sowohl vom Verkäufer als auch vom Käufer verlangt werden. In Summe kann daher die Maklerprovision bei z.B. einem Verkaufspreis von über 48.448,51 Euro maximal 7,2 Prozent (inkl. UST) des Verkaufspreises betragen. Inwieweit ein Verkäufer oder Käufer die Provision nach unten verhandeln kann, ist von verschiedenen Faktoren abhängig wie z.B. Attraktivität der Immobilie oder Dauer des Verkaufsprozesses.

Wann ist die Maklerprovision zu bezahlen? 

Die Vermittlungsprovision wird dann fällig, wenn der Vertragsabschluss erfolgreich war, d.h. ein rechtswirksamer Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Davor hat ein Makler keinen Anspruch auf einen Vorschuss oder eine Anzahlung der Provision. 

Ein Sonderfall ist allerdings der Alleinvermittlungsauftrag: Wenn der Käufer oder Verkäufer dem Makler das befristete Exklusivrecht für die Vermittlung einer Immobilie gibt, besteht der Anspruch auf Maklerprovision auch dann, wenn der Auftraggeber

  1. den Alleinvermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder
  2. trotz Vereinbarung einen anderen Makler mit der Vermittlung beauftragt.

Makler sichern sich auch oft mit der Vereinbarung einer Aufwandentschädigung in Höhe der Provision ab. Diese wird wirksam, wenn der Vermittlungserfolg ohne eigenes Verschulden des Maklers ausfällt – zum Beispiel, wenn der Verkäufer ohne wichtigen Grund vom geplanten Verkauf zurücktritt. 

Wer zahlt die Maklerprovision?

Im Gegensatz zu Deutschland arbeiten Immobilienmakler in Österreich nicht nach dem Bestellerprinzip, sondern treten in der Regel als Doppelmakler auf, d. h. der Makler vertritt die Interessen beider Parteien und schließt sowohl mit dem Käufer als auch Verkäufer einen Maklervertrag ab. 

Für die Vermittlung der Immobilie zahlen daher sowohl Käufer als auch Verkäufer eine Provision. In der österreichischen Praxis ist es üblich, die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer zu gleichen Anteilen aufzuteilen. In seltenen Fällen wird die Provision zur Gänze vom Verkäufer getragen, für den Käufer fallen dann keine Kosten an. 


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Bestellerprinzip bald auch in Österreich?

Derzeit tüftelt das Justizministerium an einem neuen Gesetz, das dem deutschen Bestellerprinzip folgt. Dieses besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, auch für die Kosten aufkommen muss. Der jeweils andere kann nicht zur Zahlung einer Provision verpflichtet werden.

Vorerst soll das Bestellerprinzip nur für Mietverträge in Österreich gelten: Durch die geplante Revision des Mietrechts sollen Mieter künftig keine Maklerprovision mehr bezahlen müssen, allein Vermieter sollen diese Kosten tragen. Beauftragt also der Vermieter den Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie, so muss er selbst für die Provision aufkommen. Der Mieter muss nur dann eine Provision zahlen, wenn er einen Makler damit beauftragt hat, für ihn eine Wohnung zu finden und es zum Abschluss eines Mietvertrages kommt.

Insbesondere für Zinshausbesitzer bedeutet diese Regelung zusätzliche finanzielle Belastungen. In Deutschland suchen daher viele Zinshausbesitzer selbst einen Nachmieter oder lassen bisherige Mieter einen Wohnungsnachfolger suchen. Die Maklerkosten können dadurch zwar eingespart werden, gleichzeitig steigt jedoch der administrative Aufwand. 

Gilt das Bestellerprinzip auch beim Immobilien(ver)kauf?

In Österreich soll das Bestellerprinzip zunächst nur auf Mietobjekte angewendet werden. Allerdings wird in Deutschland bereits intensiv an der Ausdehnung auf Kaufimmobilien gearbeitet, d.h. der Verkäufer einer Immobilie soll auch hier zur Gänze die Maklerprovision übernehmen. Ob eventuell auch die österreichische Regierung auf diesen Zug aufspringen wird, bleibt derzeit noch offen. 

Fazit: Maklerprovision beim Immobilien(ver)kauf

Nach der aktuellen Rechtslage sind sowohl der Käufer als auch Verkäufer einer Immobilie zur Zahlung einer Provision verpflichtet. Falls Sie ein Zinshaus verkaufen möchten, können Sie die Maklerprovision einsparen: ImmoBasti kauft Ihr Zinshaus direkt – Sie benötigen keinen Makler und zahlen keine Provision. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne!